Voraussetzungen für den Spitzenausgleich
Die zu zahlende Stromsteuer / Energiesteuer muss den Sockelbetrag (1.000 Euro / 250 Euro) zzgl. Senkungssatz (0,4% der Rentenversicherungsbeiträge) übersteigen
Das Unternehmen muss den abgenommenen Strom selbst verbrauchen. An Dritte abgegebener Strom ist nicht entlastungsfähig
Der Betrieb muss dem produzierenden Gewerbe nach Abschnitt C, D, E und F der Klassifizierung der Wirtschaftszweige (Stat. Bundesamt, 2008 (!)) entsprechen
Eine Zertifizierung oder alternative Verfahren sind erforderlich, bei kleinen und mittelständigen Unternehmen (unter 250 Mitarbeiter, unter 50 Mio Euro Umsatz) ist daneben ein jährliches
Energieeffizienzaudit oder Alternativen möglich
Weitere Randbedingungen für den Erhalt des Spitzenausgleichs
• Nach Vereinbarung der deutschen Industrie mit der Bundesregierung muss die deutsche produzierende Industriezusätzlich zu den Antragsvoraussetzungen eine nachweisbare Energieeffizienzsteigerung erreichen
• Bemessen wird diese in der „Energieintensität“, welche durch ein neutrales Institut ab 2015 kontinuierlich verfolgt wird
Antragsjahr |
Bezugsjahr |
Zielwert |
2015 |
2013 |
1,3% |
2016 |
2014 |
2,6% |
2017 |
2015 |
3,9% |
2018 |
2016 |
5,25% |
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