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Voraussetzungen für den Spitzenausgleich

 

Die zu zahlende Stromsteuer / Energiesteuer muss den Sockelbetrag (1.000 Euro / 250 Euro) zzgl. Senkungssatz (0,4% der Rentenversicherungsbeiträge) übersteigen

Das Unternehmen muss den abgenommenen Strom selbst verbrauchen. An Dritte abgegebener Strom ist nicht entlastungsfähig

Der Betrieb muss dem produzierenden Gewerbe nach Abschnitt C, D, E und F der Klassifizierung der Wirtschaftszweige (Stat. Bundesamt, 2008 (!)) entsprechen

Eine Zertifizierung oder alternative Verfahren sind erforderlich, bei kleinen und mittelständigen Unternehmen (unter 250 Mitarbeiter, unter 50 Mio Euro Umsatz) ist daneben ein jährliches Energieeffizienzaudit oder Alternativen möglich

 

Weitere Randbedingungen für den Erhalt des Spitzenausgleichs


          Nach Vereinbarung der deutschen Industrie mit der Bundesregierung muss die deutsche produzierende              Industriezusätzlich zu den Antragsvoraussetzungen eine nachweisbare Energieeffizienzsteigerung erreichen

             •          Bemessen wird diese in der „Energieintensität“, welche durch ein neutrales Institut ab 2015 kontinuierlich verfolgt wird

Antragsjahr

Bezugsjahr

Zielwert

2015

2013

1,3%

2016

2014

2,6%

2017

2015

3,9%

2018

2016

5,25%

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