Energie- und Wirtschaftsberatung Herbert Oepen Ihr Energiedienstleister und mehr ...
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Fausformeln:

 

  • Die Ermäßigung nach §9b StromStG ist erst ab einem Jahresverbrauch von ca. 49.000 kWh möglich
  • Stromsteuererstattungen nach dem so genannten „Spitzenausgleich“ nach §10 StromStG können bis zur 2,5 fachen Steuerentlastung nach §9b führen - hängen aber von dem Gesamtbruttolohn der Beschäftigten ab
  • Je mehr Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt sind und je höher das Lohnniveau ist (d.h. der Arbeitgeberanteil an der Rentenversicherung) desto geringer ist der Spitzenausgleich
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