Fausformeln:
- Die Ermäßigung nach §9b StromStG ist erst ab einem Jahresverbrauch von ca. 49.000 kWh möglich
- Stromsteuererstattungen nach dem so genannten „Spitzenausgleich“ nach §10 StromStG können bis zur 2,5 fachen Steuerentlastung nach §9b führen - hängen aber von dem
Gesamtbruttolohn der Beschäftigten ab
- Je mehr Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt sind und je höher das Lohnniveau ist (d.h. der Arbeitgeberanteil an der Rentenversicherung) desto geringer ist der
Spitzenausgleich