Berechtigungen für den Spitzenausgleich:
Sockelbetrag und Senkungssatz
Die zu zahlende Stromsteuer / Energiesteuer muss den Sockelbetrag (1.000 Euro / 250 Euro) zzgl. Senkungssatz (0,4% der Rentenversicherungsbeiträge) übersteigen
Eigenverbrauch
Das Unternehmen muss den abgenommenen Strom selbst verbrauchen. An Dritte abgegebener Strom ist nicht entlastungsfähig
Produzierendes Gewerbe
Der Betrieb muss dem produzierenden Gewerbe nach Abschnitt C, D, E und F der Klassifizierung der Wirtschaftszweige (Stat. Bundesamt, 2008 (!)) entsprechen
Zertifizierung
Eine Zertifizierung oder alternative Verfahren sind erforderlich, bei kleinen und mittelständigen Unternehmen (unter 250 Mitarbeiter, unter 50 Mio Euro Umsatz) ist daneben ein jährliches
Energieeffizienzaudit oder Alternativen möglich
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