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Nachweismöglichkeiten 2015 für KMU

 

1) Systemnachweis:

•    Gültiges Zertifikat ISO 50001 oder
•    EMAS Registrierung oder
•    Energieaudit nach DIN EN 16247-1 (gern. Anlage 1 SpaEfV) oder Alternativsystem (gern. Anlage 2 der SpaEfV)

 

2) Alternativer Nachweis:

 

Nachweismöglichkeiten ab 2015 - Kontrolle und Überprüfung


• Kein alternativer Nachweis mehr möglich, nur noch Systemnachweise zugelassen (siehe oben)

 

Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen (nach §4 Abs. 1 -3 SpaEfV) ist von einer der in §55 Abs.8 EnergieStG und §10 Abs.7 StromStG genannten Stellen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundesfinanzbehörden auszustellen oder zu bestätigen

•    Das ausgestellte oder bestätigte Dokument ist dem Hauptzollamt mit dem Antrag (nach §101 der EnergiesteuerDurchführungsverordnung oder §19 der StromsteuerDurchführungsverordnung) vorzulegen

•    Für die Einführungsphase (2013-2014) können bei der Ausstellung von Testaten Verfahrensvereinfachungen für die Überprüfung der Voraussetzungen geltend gemacht werden

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